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Art. 10

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 148/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

KAPITEL römisch drei
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUM DATENAUSTAUSCH

Artikel 10

Grundsätze für den Austausch von DNA-Daten und daktyloskopischen Daten

  1. Absatz eins,Die Parteien halten beim Austausch von DNA-Daten und daktyloskopischen Daten bestehende Standards ein.
  2. Absatz 2,Das Übermittlungsverfahren bei der automatisierten Suche und dem Abgleich von DNA- Profilen und daktyloskopischen Daten wird innerhalb einer dezentralen Struktur abgewickelt.
  3. Absatz 3,Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Vertraulichkeit und Datenintegrität der an andere Parteien übermittelten Daten zu gewährleisten; dazu gehört auch ihre Verschlüsselung.
  4. Absatz 4,Die Parteien treffen geeignete Vorkehrungen, um die Datenintegrität der den anderen Parteien zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile und daktyloskopischen Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen internationalen Standards entsprechen.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40271996