Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 16
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
(1)Absatz eins,Die übermittelnde und die empfangende Stelle ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam gegen unbeabsichtigte oder unbefugte Zerstörung, unbeabsichtigten Verlust, unbefugten Zugriff, unbefugte oder unbeabsichtigte Veränderung und unbefugte Weitergabe geschützt sind.
(2)Absatz 2,Die technische Ausgestaltung des automatisierten Suchverfahrens wird durch die in Artikel 20 angeführten Durchführungsmaßnahmen geregelt, welche sicherstellen, dass
dem neuesten Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten, zu gewährleisten;
bei der Inanspruchnahme definierter Netzwerke Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zur Anwendung kommen, die von den dafür zuständigen Behörden anerkannt sind; und
die Zulässigkeit von Suchen gemäß Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 überprüft werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272002