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Art. 16

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 148/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 16

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit

  1. Absatz eins,Die übermittelnde und die empfangende Stelle ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam gegen unbeabsichtigte oder unbefugte Zerstörung, unbeabsichtigten Verlust, unbefugten Zugriff, unbefugte oder unbeabsichtigte Veränderung und unbefugte Weitergabe geschützt sind.
  2. Absatz 2,Die technische Ausgestaltung des automatisierten Suchverfahrens wird durch die in Artikel 20 angeführten Durchführungsmaßnahmen geregelt, welche sicherstellen, dass
    1. Absatz a,
      dem neuesten Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten, zu gewährleisten;
    2. Absatz b,
      bei der Inanspruchnahme definierter Netzwerke Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zur Anwendung kommen, die von den dafür zuständigen Behörden anerkannt sind; und
    3. Absatz c,
      die Zulässigkeit von Suchen gemäß Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 überprüft werden kann.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272002