Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
ONLINE-ZUGRIFF UND NACHFOLGENDE ANFRAGEN
Artikel 2
Einrichtung nationaler DNA-Analysedateien
(1)Absatz eins,Die Parteien erstellen und betreiben nationale DNA-Analysedateien für strafrechtliche Ermittlungen und leisten Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Verarbeitung der Daten, die in diesen Dateien im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens gespeichert sind, erfolgt gemäß diesem Übereinkommen in Übereinstimmung mit der PCC SEE und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Datenverarbeitung.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung dieses Übereinkommens stellen die Parteien sicher, dass Referenzdaten aus ihren nationalen DNA-Analysedateien gemäß Absatz 1, erster Satz verfügbar sind. Die Referenzdaten umfassen nur DNA-Profile, die aus dem nichtkodierenden Teil der DNA gewonnen wurden, sowie eine Referenzzahl. Die Referenzdaten dürfen keine Daten enthalten, anhand derer der Betroffene direkt identifiziert werden kann. Referenzdaten, die keiner Person zugeordnet sind (offene DNA-Spurenprofile), müssen als solche erkennbar sein.
(3)Absatz 3,Jede Partei gibt dem Depositär die nationalen DNA-Analysedateien bekannt, auf die die Artikel 2 bis 4 sowie Artikel 7 Anwendung finden, sowie die Voraussetzungen für die automatisierte Suche gemäß Artikel 3 (1).
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40271988