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Art. 6

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 148/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6

Automatisierte Suche nach daktyloskopischen Daten

  1. Absatz eins,Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gewähren die Parteien den in Artikel 8 angeführten nationalen Kontaktstellen der anderen Parteien Zugriff zu den Referenzdaten in den automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystemen, die sie zu diesem Zweck eingerichtet haben, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis automatisierter Suchen durch Abgleich daktyloskopischer Daten umfasst. Suchen dürfen nur im Einzelfall und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung einer Übereinstimmung daktyloskopischer Daten mit den Referenzdaten der dateiführenden Partei erfolgt durch die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Partei mittels automatisierter Übermittlung der für einen Treffer erforderlichen Referenzdaten.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40271992