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Art. 8

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 148/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Nationale Kontaktstellen

  1. Absatz eins,Für die in Artikel 3, 4 und 6 genannten Zwecke der Datenübermittlung und für die anschließende Übermittlung zusätzlicher verfügbarer personenbezogener Daten und sonstiger Angaben zu den in Artikel 7 angeführten Referenzdaten benennt jede Partei nationale Kontaktstellen. Sie benennt die in Artikel 3 und 4 erwähnte nationale Kontaktstelle für DNA-Daten, die in Artikel 6 erwähnte nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten, die in Artikel 9 erwähnte nationale Kontaktstelle für Fahrzeugregisterdaten und die in Artikel 7 erwähnte nationale Kontaktstelle für personenbezogene Daten.
  2. Absatz 2,Die in Artikel 7 erwähnte nationale Kontaktstelle übermittelt zusätzliche personenbezogenen Daten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Partei, die die zuständige Kontaktstelle benennt. Weitere vorhandene Rechtshilfewege müssen nicht beschritten werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien, einschließlich Rechtshilfevorschriften, machen dies erforderlich.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40271994