Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
Zahlung von Leistungen
Der zuständige Träger eines Vertragsstaates zahlt nach den Rechtsvorschriften und anderen relevanten Gesetzen und Verordnungen dieses Vertragsstaates Pensionen und sonstige Leistungen direkt an die Antragsteller oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.
Der zuständige Träger eines Vertragsstaates ist befugt, von den Berechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen oder sonstigen Leistungen (insbesondere Lebensbestätigungen) nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272420