Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 240/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Denkmalbeirat
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Denkmalbeirat besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern.
(3)Absatz 3,Mit dieser Verordnung werden die Zusammensetzung und Aufgaben des Denkmalbeirates geregelt. Der Denkmalbeirat beschließt auf Grundlage dieser Verordnung seine Geschäftsordnung, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport vorzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272523