Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 240/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Sekretariat, Hilfsleistungen und sonstige Kosten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Innerhalb des Bundesdenkmalamtes wird zur Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirates ein Sekretariat eingerichtet. Die wissenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes stehen dem Denkmalbeirat zur Verfügung. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes trifft auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden des Denkmalbeirates die notwendigen Verfügungen.
(2)Absatz 2,Die Kosten, die sich aus der Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirats ergeben, sind vom Bundesdenkmalamt zu veranschlagen und zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272532