Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 240/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Zusammensetzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu ernennenden Mitglieder sollen im Hinblick auf die Diversität im weiteren Sinne ausgewählt werden und insbesondere in einem der nachstehenden Gebiete über besondere wissenschaftliche und fachliche bzw. praktische Erfahrung verfügen:
Denkmalpflege, Konservierung, Restaurierung, einschließlich relevanter Naturwissenschaften (Heritage Sciences)
Architektur, Architektur- und Kunstgeschichte, Bauforschung
Archäologie aller Epochen und Ausrichtungen
Sonstige historische Fachgebiete (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, etc.)
Kulturlandschaft, Landschaftsarchitektur, Gärten und Parks
Baukultur, Weltkulturerbe
Kulturgüterschutz, Katastrophenmanagement
Raumplanung, Städtebau, Ortsbild
Bauen im Bestand, Hochbau, Infrastruktur, historische Baumaterialien
Bauingenieurwesen, Bauphysik, Baukonstruktion, Statik und Tragwerkslehre
Bau- und Projektmanagement, Baudurchführung
Betriebswirtschaftslehre, Immobilienwesen
Rechtswissenschaften, Kunst- und Kulturrecht
Vermessungswesen, Fernerkundung
Digitalisierung (Building Information Modeling, Datenmanagement, Wissensmanagement, etc.)
(2)Absatz 2,Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes schlägt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport geeignete Personen zur Ernennung vor. Sie bzw. er erstellt den Vorschlag in Abstimmung mit der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirates. Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf ihrer bzw. seiner Funktionsperiode aus bzw. beendet ein Mitglied seine Beiratstätigkeit vorzeitig aus persönlichen Gründen, so hat die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes unter Berücksichtigung der im Beirat vertretenen Fachgebiete eine Nachbesetzung zu prüfen und erforderlichenfalls zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode sind neuerliche Ernennungen möglich.
(4)Absatz 4,Der Denkmalbeirat soll aus zumindest 30, höchstens aber 60 Personen bestehen.
(5)Absatz 5,Die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die ernannten Mitglieder können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport aus wichtigem, in der Person gelegenem Grund abberufen werden.
Schlagworte
Architekturgeschichte, Wirtschaftsgeschichte, Baumanagement, Kunstrecht
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272525