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Art. 6

Fassungen
ab 05.02.1962 — BGBl. Nr. 39/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute05.02.1962 BGBl. Nr. 39/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.02.1962BGBl. Nr. 39/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 6

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Litera b
    Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Im RIS seit

14.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013003

Dokumentnummer

NOR40272564

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/39/A6/NOR40272564