Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1929, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
1.Ziffer eins Versicherungspflichtig sind die Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge der gewerblichen und Handelsunternehmungen, die Heimarbeiter und Hausgehilfen.
2.Ziffer 2 Es bleibt jedoch jedem Mitglied unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für
vorübergehende Beschäftigungen, die sich nicht über eine gesetzlich etwa bestimmte Dauer hinaus erstrecken, für unständige, dem Beruf oder dem Betrieb des Arbeitgebers fremde Beschäftigungen, ferner für nur gelegentlich oder im Nebenberuf ausgeübte Beschäftigungen;
Arbeitnehmer, deren Lohn oder Einkommen eine gesetzlich etwa bestimmte Grenze überschreitet;
Arbeitnehmer, die keinen Barlohn erhalten;
Heimarbeiter, die nach Art ihrer Arbeitsbedingungen den Lohnempfängern nicht gleichgestellt werden können;
Arbeitnehmer, deren Alter unter oder über einer gesetzlich etwa bestimmten Grenze liegt;
Familienangehörige des Arbeitgebers.
3.Ziffer 3 Für versicherungsfrei können Personen erklärt werden, denen im Krankheitsfalle auf Grund von Gesetz, Verordnung oder Sondersatzung Ansprüche zustehen, die den in diesen Übereinkommen vorgesehenen im ganzen mindestens gleichwertig sind.
4.Ziffer 4 Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf Schiffsleute und Angehörige der Seefischerei, deren Versicherung für den Krankheitsfall der Entscheidung einer späteren Konferenz vorbehalten bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272615