Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die natürlichen Personen, die ein gemäß den in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mitDie natürlichen Personen, die ein gemäß den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mit
Anschrift des Hauptwohnsitzes und
Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
(2)Absatz 2,Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015, sind anzugeben mitDie nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015,, sind anzugeben mit der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272638