im Falle eines Zentralverwahrers als Zielunternehmen die Angaben zur Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Zentralverwahrer gemäß Art. 3, zur Höhe der Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken gemäß Art. 4, der Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko gemäß Art. 5, der Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko gemäß Art. 6 sowie der Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung gemäß Art. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2017/390 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten, ABl. Nr. L 65 vom 10.03.2017 S. 9, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 122 vom 17.05.2018 S. 35, und sonstiger wesentlicher Risikenim Falle eines Zentralverwahrers als Zielunternehmen die Angaben zur Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Zentralverwahrer gemäß Artikel 3,, zur Höhe der Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken gemäß Artikel 4,, der Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko gemäß Artikel 5,, der Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko gemäß Artikel 6, sowie der Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung gemäß Artikel 7, der delegierten Verordnung (EU) 2017/390 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten, Amtsblatt Nummer L 65 vom 10.03.2017 Seite 9, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 122 vom 17.05.2018 Seite 35, und sonstiger wesentlicher Risiken