Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1924 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 208/2001Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Mal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272690