Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1924 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 208/2001Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Frauen ohne Unterschied des Alters dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272675