Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1924 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 208/2001Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Artikel 3 findet keine Anwendung:
im Falle einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
in den Fällen, wo es sich um die Bearbeitung von Rohstoffen oder um dieBearbeitung von Gegenständen handelt, die einem sehr raschen Verderben ausgesetzt sind, wenn es zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Gegenständen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272676