Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1950 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Teil I.Teil römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1.Ziffer eins Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere
Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,
Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder abgebrochen werden oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich Schiffsbaubetriebe und Betriebe zur Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität oder sonstiger motorischer Kraft jeder Art,
Betriebe des Hoch- und Tiefbaues, einschließlich Bau-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Umbau- und Abbrucharbeiten.
2.Ziffer 2 Die zuständige Behörde bestimmt die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Landwirtschaft, Handel und anderen nichtgewerblichen Arbeiten anderseits.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272711