Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
05.10.1951 bis 25.07.2002 — BGBl. Nr. 229/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1505.10.195125.07.2002 BGBl. Nr. 229/1950 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

05.10.1951BGBl. Nr. 229/1950

Außerkrafttretensdatum

25.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 15

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem er zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Im RIS seit

24.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272725

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/229/A15/NOR40272725