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Art. 19

Fassungen
05.10.1951 bis 25.07.2002 — BGBl. Nr. 229/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1905.10.195125.07.2002 BGBl. Nr. 229/1950 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

05.10.1951BGBl. Nr. 229/1950

Außerkrafttretensdatum

25.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 19

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 15; Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Litera b
    Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Im RIS seit

24.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/229/A19/NOR40272730