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Art. 2

Fassungen
05.10.1951 bis 25.07.2002 — BGBl. Nr. 229/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 205.10.195125.07.2002 BGBl. Nr. 229/1950 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.10.1951BGBl. Nr. 229/1950

Außerkrafttretensdatum

25.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2

Als „Nacht“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der eine von der zuständigen Behörde bestimmte, mindestens sieben aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließt, die zwischen zehn Uhr abends und sieben Uhr morgens liegt. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete, Gewerbe, Betriebe oder Gewerbe- oder Betriebsgruppen andere Zeitspannen vorschreiben, hat aber vor Festsetzung einer nach elf Uhr abends beginnenden Zeitspanne die beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

Im RIS seit

24.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272712

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/229/A2/NOR40272712