Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1950 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
In gewerblichen Betrieben, die dem Einfluß der Jahreszeiten unterworfen sind, sowie in allen Fällen, in denen außerordentliche Umstände es erheischen, kann die in Artikel 2 angegebene Nachtzeit an sechzig Tagen im Jahre auf zehn Stunden herabgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272716