Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1950 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
In Ländern, in denen die Arbeit am Tage infolge des Klimas besonders angreifend ist, kann die Nachtzeit kürzer bemessen werden, als in den vorhergehenden Artikeln bestimmt ist, vorausgesetzt, daß am Tage als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272717