Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1950 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Teil II. Sonderbestimmungen für bestimmte LänderTeil römisch zwei. Sonderbestimmungen für bestimmte Länder
Artikel 9
In Ländern, in denen die Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen Betrieben noch nicht gesetzlich geregelt ist, kann für eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren von der Regierung bestimmt werden, daß unter „Nacht“ ein Zeitraum von nur zehn Stunden zu verstehen ist; dieser Zeitraum muß eine mindestens sieben aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließen, die zwischen zehn Uhr abends und sieben Uhr morgens liegt.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272719