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Art. 9

Fassungen
05.10.1951 bis 25.07.2002 — BGBl. Nr. 229/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 905.10.195125.07.2002 BGBl. Nr. 229/1950 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

05.10.1951BGBl. Nr. 229/1950

Außerkrafttretensdatum

25.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 209/2001

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Teil römisch zwei. Sonderbestimmungen für bestimmte Länder

Artikel 9

In Ländern, in denen die Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen Betrieben noch nicht gesetzlich geregelt ist, kann für eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren von der Regierung bestimmt werden, daß unter „Nacht“ ein Zeitraum von nur zehn Stunden zu verstehen ist; dieser Zeitraum muß eine mindestens sieben aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließen, die zwischen zehn Uhr abends und sieben Uhr morgens liegt.

Im RIS seit

24.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272719

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/229/A9/NOR40272719