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Art. 10

Fassungen
04.12.1970 bis 29.04.2005 — BGBl. Nr. 31/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1004.12.197029.04.2005 BGBl. Nr. 31/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

04.12.1970BGBl. Nr. 31/1970

Außerkrafttretensdatum

29.04.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 10

Ziffer eins In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen hat das beteiligte Mitglied die Gebiete bekanntzugeben,

  1. Litera a
    für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens übernimmt,
  2. Litera b
    für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,
  3. Litera c
    in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür,
  4. Litera d
    für die es sich die Entscheidung bis zu einer weiteren Prüfung der Lage in bezug auf die betreffenden Gebiete vorbehält.

Ziffer 2 Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

Ziffer 3 Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

Ziffer 4 Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 12 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Im RIS seit

26.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20013009

Dokumentnummer

NOR40272768

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/31/A10/NOR40272768