Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
04.12.1970 bis 29.04.2005 — BGBl. Nr. 31/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1204.12.197029.04.2005 BGBl. Nr. 31/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

04.12.1970BGBl. Nr. 31/1970

Außerkrafttretensdatum

29.04.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 12

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Im RIS seit

26.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20013009

Dokumentnummer

NOR40272770

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/31/A12/NOR40272770