Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
04.12.1970 bis 29.04.2005 — BGBl. Nr. 31/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1604.12.197029.04.2005 BGBl. Nr. 31/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

04.12.1970BGBl. Nr. 31/1970

Außerkrafttretensdatum

29.04.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 16

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Über einkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 12, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Litera b
    Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Im RIS seit

26.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20013009

Dokumentnummer

NOR40272774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/31/A16/NOR40272774