Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 246/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Inkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Länderliste gilt für den 1. März 2025 und jeweils den 1. März der darauf folgenden Jahre, solange nicht eine neue Kundmachung erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026
Dokumentnummer
NOR40272878