Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 249/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 249/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 249/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mindestlohntarif
für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

M 1/2025/XXVI/99/1

Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
  2. Litera b
    Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
    1. Ziffer eins
      Reinhaltung
    2. Ziffer 2
      Wartung
    3. Ziffer 3
      Beaufsichtigung
    4. Ziffer 4
      Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
    und für deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der Hausbetreuerin bzw. des Hausbetreuers weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
  3. Litera c
    Fachlich: Für die unter Litera b, Ziffer eins, bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.

Im RIS seit

27.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20013016

Dokumentnummer

NOR40272899