Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Andere Tätigkeiten
§ 16.Paragraph 16,
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen. Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in Paragraph 15, keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 11, Absatz eins, bis 3 einzustufen und zu entlohnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272914