Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 249/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 249/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 249/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Fahrtkosten und andere Aufwendungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind mit Ausnahme der täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück, als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten.
  2. Absatz 2,Wird die Erreichbarkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch ein Mobiltelefon vereinbart, so ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer entweder ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen oder sind ihr bzw. ihm die Aufwendungen zu ersetzen.

Im RIS seit

27.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20013016

Dokumentnummer

NOR40272906