Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 256/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 256/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Niederösterreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 256/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Reinigung von Müllschachträumen

Paragraph 4,

Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Paragraph 3, Absatz 2, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013017

Dokumentnummer

NOR40272919