Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 258/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 258/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 258/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,4673 €, für das Bewässern 0,4844 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,8346 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  2. Absatz 2,Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,21 € zu errechnen ist.
  3. Absatz 3,Die sich aus Absatz eins, ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013020

Dokumentnummer

NOR40272945