Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,4687 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2)Absatz 2,Für das Bewässern gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,4687 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(3)Absatz 3,Für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Schnittgutes gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,7032 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(4)Absatz 4,Für das Betreuen von Bäumen, Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub, Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,- € zu errechnen ist.
(5)Absatz 5,Die sich aus Abs. 1 bis 3 ergebende Summe ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.Die sich aus Absatz eins, bis 3 ergebende Summe ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272968