Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 266/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 266/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 266/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das monatliche Entgelt für die nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      für Wohnungen und für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,3754 €
    2. Ziffer 2
      für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,7091 €.
  2. Absatz 2,Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt nach Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgelts.
  3. Absatz 3,Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertreterin bzw. des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger (Vertreterin bzw. Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein Sperrgeld von 6 €, nach Mitternacht ein solches von 7 €, zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die sich nach den Absatz eins, und 2 ergebende Gesamtsumme ist auf den nächsthöheren Cent zu runden.

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013027

Dokumentnummer

NOR40273028