Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 HausbesorgergesetzDienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das monatliche Entgelt für die nach §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:Das monatliche Entgelt für die nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:
für Wohnungen und für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,3754 €
für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,7091 €.
(2)Absatz 2,Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgelts.Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt nach Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgelts.
(3)Absatz 3,Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertreterin bzw. des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger (Vertreterin bzw. Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein Sperrgeld von 6 €, nach Mitternacht ein solches von 7 €, zu entrichten.
(4)Absatz 4,Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist auf den nächsthöheren Cent zu runden.Die sich nach den Absatz eins, und 2 ergebende Gesamtsumme ist auf den nächsthöheren Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273028