Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 267/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 267/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 267/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der in Ziffer eins, bis 3 festgesetzten Entgeltanteilen zu ermitteln. Als Entgeltanteile werden festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 0,3682 €,
    2. Ziffer 2
      für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,3682 €,
    3. Ziffer 3
      für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, des Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,6807 €.
  2. Absatz 2,Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle Cent aufzurunden.
  3. Absatz 3,Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 6 € und, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 7 € festgesetzt.
  4. Absatz 4,Die sich aus Absatz eins, und 2 ergebende Gesamtsumme ist auf den nächsthöheren vollen Cent zu runden.

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013028

Dokumentnummer

NOR40273036