Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 HausbesorgergesetzDienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der in Z 1 bis 3 festgesetzten Entgeltanteilen zu ermitteln. Als Entgeltanteile werden festgesetzt:Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der in Ziffer eins, bis 3 festgesetzten Entgeltanteilen zu ermitteln. Als Entgeltanteile werden festgesetzt:
für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 0,3682 €,
für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,3682 €,
für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e des Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,6807 €.für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, des Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,6807 €.
(2)Absatz 2,Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle Cent aufzurunden.Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle Cent aufzurunden.
(3)Absatz 3,Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 6 € und, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 7 € festgesetzt.
(4)Absatz 4,Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist auf den nächsthöheren vollen Cent zu runden.Die sich aus Absatz eins, und 2 ergebende Gesamtsumme ist auf den nächsthöheren vollen Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273036