Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gehsteigbetreuung
§ 4.Paragraph 4,
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273038