Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Text
Monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz | 450 Euro |
Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern | 250 Euro |
andere Staaten | 450 Euro |
| |
(2)Absatz 2,Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Abs. 1 um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Absatz eins, um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273043