Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 271/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 271/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 271/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufzüge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber jeweils folgenden Pauschalbetrag:
    • Strichaufzählung
      bis zu vier Geschossen (Ein-, Ausstiegsstellen) 142,48 €
    • Strichaufzählung
      und für jedes weitere Geschoß (Ein-, Ausstiegsstelle) 9,31 €.
  2. Absatz 2,Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Schlagworte

Einstiegsstelle

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013031

Dokumentnummer

NOR40273052