Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 272/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 272/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 272/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Freizeiteinrichtungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von
    1. Ziffer eins
      Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
    2. Ziffer 2
      Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
    gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 22,34 € für die Arbeitsleistung nach Ziffer eins und von 13,61 € für die Arbeitsleistung nach Ziffer 2, zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).
  2. Absatz 2,Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntagszuschlag

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013032

Dokumentnummer

NOR40273075