Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 274/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 274/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 274/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3760 €,
    2. Ziffer 2
      für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3760 €,
    3. Ziffer 3
      für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6836 €.
  2. Absatz 2,In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ergibt, um 10%.
  3. Absatz 3,Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien gebührt der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachhinein zu leistenden Zuschlages in der Höhe von 20% zu dem Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 2, Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.
  5. Absatz 5,Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr 6 € und nach 24.00 Uhr 7 €.
  6. Absatz 6,Die sich aus Absatz eins, 2, und 4 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Schlagworte

Wohnungsräumlichkeit

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013033

Dokumentnummer

NOR40273085