Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gehsteigreinigung
§ 4.Paragraph 4,
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273087