Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 273/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 273/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 273/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen monatlich zu leistende Entgelt beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Wohnräume je Quadratmeter Nutzfläche 0,3750 €,
    2. Ziffer 2
      für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3750 €,
    3. Ziffer 3
      für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6811 €.
  2. Absatz 2,Der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz wird mit 20% der sich aus Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.
  3. Absatz 3,Das gemäß Paragraph 10, des Hausbesorgergesetzes an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger oder ihre bzw. seine bestellte Vertreterin bzw. ihren oder seinen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 6 €, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 7 € festgesetzt.
  4. Absatz 4,Die sich aus Absatz eins, und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013034

Dokumentnummer

NOR40273093