Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 186/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 17
Teilnahme an Ausschüssen
Die Vertreter der Schweiz werden eingeladen, als Beobachter an den Ausschüssen, die für die Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der europäischen GNSS-Programme eingerichtet wurden, im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren und ohne Stimmrecht teilzunehmen. Dies schließt insbesondere die Teilnahme am GNSS-Programmausschuss und am GNSS-Sicherheitsausschuss sowie an deren Arbeitsgruppen und Taskforces ein.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273118