Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 186/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 3
Grundsätze für die Kooperation
Die Vertragsparteien wenden folgende Grundsätze auf die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens an:
Beiderseitiger Nutzen durch allgemeine Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und des Zugangs zu allen Diensten gemäß Artikel 15;
Möglichkeiten für beide Seiten zur Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen der GNSS-Projekte der Europäischen Union und der Schweiz;
rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für Kooperationsmaßnahmen von Belang sein können;
angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigem Eigentums gemäß Artikel 9;
Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
uneingeschränkter Handel mit europäischen GNSS-Gütern im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273104