Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Naturalbezüge
§ 3.Paragraph 3,
Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und/bzw. Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stel des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes. Die einzelnen Bestandteile sind je nach Bezugsart in Bruchteilen zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 3/10 für das Mittagessen, 2/10 für das Abendessen und 2/10 für Wohnen, Heizen und Beleuchten zu berechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273176