Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufwandersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren erster Instanz
bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils ……..…425 Euro
für das weitere Verfahren …………...………………………………….705 Euro
für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ....……………………………………………………………705 Euro
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273196