Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 288/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 288/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 288/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 314,60 € monatlich.
  2. Absatz 2,Wird eine Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 205,38 € monatlich für den ersten Kessel und von 183,08 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
  3. Absatz 3,Wird eine Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 215,59 € monatlich für den ersten Kessel und 192,14 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
  4. Absatz 4,Wird eine Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 331,54 € monatlich für den ersten und zweiten Kessel und von 308,61 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
  5. Absatz 5,Für Kleinkessel bis 80 kw, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, sind während der tatsächlichen Betriebsdauer für angefangene 10 kw 53,49 € zu bezahlen; für Kleinkessel bis 80 kw, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, für angefangene 10 kw 52,03 €.
  6. Absatz 6,Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 230,76 € monatlich; für jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 64,62 € monatlich.
  7. Absatz 7,Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 18,55 €.
  8. Absatz 8,Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage mit festen Brennstoffen keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage mit Warmwasser zur Verfügung (welche auch in der Dienstwohnung der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers sein kann), so gebührt zu dem Entgelt nach Absatz 4, und 5 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.

Schlagworte

Warmwasserheizungsanlage, Zwischenstation, Duschanlage

Im RIS seit

11.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20013044

Dokumentnummer

NOR40273217