Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 290/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 290/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 290/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:
    1. Ziffer eins
      für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3743 €,
    2. Ziffer 2
      für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3743 €,
    3. Ziffer 3
      für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6839 €.
    In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Ziffer eins, und 2 ergibt, um 10%.
  2. Absatz 2,Der von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz (einschließlich Umsatzsteuer) wird mit 20% der sich aus Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.
  3. Absatz 3,Das gemäß Paragraph 10, des Hausbesorgergesetzes an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger oder eine bestellte Vertreterin bzw. einen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird für die Inanspruchnahme der Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr mit 6 € und für die Inanspruchnahme der Dienste nach 24 Uhr mit 7 € festgesetzt.
  4. Absatz 4,Die sich aus den Absatz eins, und 2 ergebende Gesamtsumme des errechneten Entgeltes ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.

Im RIS seit

11.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20013045

Dokumentnummer

NOR40273225