Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für das Reinigen, das Bewässern und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases gebühren 1,7060 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2)Absatz 2,Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 14,67 € zu errechnen ist.
(3)Absatz 3,Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.Die sich aus Absatz eins, ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273235