Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 311/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 311/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 311/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mindestlohntarif
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

M 21/2025/XXII/96/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. Ziffer eins
    Fachlich:
    1. Litera a
      Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
    2. Litera b
      Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
    3. Litera c
      natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
    die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
    • Strichaufzählung
      weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    • Strichaufzählung
      nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
  2. Ziffer 2
    Räumlich: Republik Österreich.
  3. Ziffer 3
    Persönlich:
    1. Litera a
      Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
    2. Litera b
      Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen, und
    3. Litera c
      Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen/Kinderbetreuungseinrichtungen.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privathort, Kinderbildungseinrichtung

Im RIS seit

19.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2025

Gesetzesnummer

20013059

Dokumentnummer

NOR40273629